Voraussetzung für eine Schlichtung?

Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei förmlich für gescheitert erklärt worden sind oder die Tarifvertragsparteien gemeinsam die Schlichtung anrufen. Das Schlichtungsverfahren kann innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Erklärung des Scheiterns von jeder Tarifvertragspartei eingeleitet werden. 

Ziel einer Schlichtung?

Das Ziel einer Schlichtung ist es, eine einstimmige Einigung beider Vertragsparteien herbeizuführen. Nach spätestens 10 Tagen muss diese beim stimmberechtigten Vorsitzenden eine vorliegen. Sollte es wider Erwarten keine Einigung geben, so entscheidet die Mehrheit. Das Verfahren endet mit der Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission. Auf der Grundlage dieser Einigungsempfehlung werden die Tarifverhandlungen wieder aufgenommen und ggfs. fortgesetzt.

Wer kann die Schlichtung anrufen?

Eine Schlichtung kann von jedem der beiden Tarifpartner gefordert werden. Sie ist aber nur möglich, wenn beide der Schlichtung zustimmen. Schlichtungsverfahren in Tarifverhandlungen können von Fall zu Fall formlos vereinbart werden; in der Regel wird dann ein neutraler Vermittler eingeschaltet, der nach Gesprächen mit beiden Tarifparteien einen Kompromissvorschlag tätigt. Einzelne Schlichtungsverfahren sind aber vertraglich festgelegt, so dass Schlichtungsverfahren auf einer festen Rechtsgrundlage stattfinden. 

Welche Fristen gelten hier?

Die Schlichtungskommission hat spätestens 6 Werktage nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens zusammenzutreten. Spätestens eine Woche nach ihrem erstmaligen Zusammentreten hat die Schlichtungskommission eine Einigungsempfehlung zu beschließen. Die Geschäftsstelle der Schlichtungskommission hat spätestens 24 Stunden nach dem Tag der Beschlussfassung jeder Tarifvertragspartei eine Ausfertigung der Einigungsempfehlung zuzustellen. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, spätestens am dritten Werktag nach der Zustellung der Einigungsempfehlung die Tarifverhandlungen mit dem Ziel der Einigung wieder aufzunehmen.

Wie lange dauert ein Schlichtungsverfahren?

Die schlichtende Person oder Personen wirken auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin. Dieses soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang beendet sein. Je nach Mitwirkung der Beteiligten und Besonderheiten des Sachverhalts oder der Rechtslage kann es aber auch zu längeren Verfahrensdauern kommen.

Kann während der Schlichtung gestreikt werden?

Während des Schlichtungsverfahrens besteht Friedenspflicht.

Auch die Schlichtungsvereinbarung vom 25.10.2011 enthält den sog. Einlassungszwang, d. h., dass nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen die Einleitung von Streikmaßnahmen grundsätzlich erst nach der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens möglich ist. Nach § 9 der Schlichtungsvereinbarung herrscht vom Beginn des Tages an, an dem die Schlichtungskommission erstmalig zusammentritt, spätestens vom Beginn des dritten Kalendertags, der auf den Tag der Anrufung der Schlichtung folgt, absolute Friedenspflicht, d. h. jegliche Arbeitskämpfe sind unzulässig. In dem Zeitraum zwischen dem Scheitern der Verhandlungen und dem Beginn der absoluten Friedenspflicht wollen die Tarifvertragsparteien alles unterlassen, was den Erfolg des Schlichtungsverfahrens gefährden könnte. Während der Dauer dieses sog. "Krawall-Fensters" dürften flächendeckende Streikmaßnahmen regelmäßig den Erfolg des sich anschließenden Schlichtungsverfahrens gefährden, sodass solche Maßnahmen unterlassen werden müssten.

 

Wann endet die Friedenspflicht?

Die Friedenspflicht endet, wenn die Einigungsempfehlung nicht seitens der Geschäftsstelle der Schlichtungskommission jeder Tarifvertragspartei spätestens 24 Stunden nach dem Tag der Beschlussfassung zugestellt wird bzw. wenn die wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt werden.

Was passiert mit der Empfehlung?

Spätestens zehn Tage nach Schlichtungsbeginn muss eine Einigungsempfehlung vorliegen, die mindestens eine einfache Mehrheit hat. Über den Schlichterspruch muss verhandelt werden; erst wenn darüber keine Einigung erzielt wird, gelten die Verhandlungen als gescheitert. 

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