KURZARBEIT UND STEUERERKLÄRUNG

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Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben!

Jeder, der Kurzarbeitergeld erhalten hat ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.

Auch wenn das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei ist, wird es bei Ermittlung der Höhe der Steuerbelastung der übrigen Einkünfte berücksichtigt.

Dies wird als sogenannter Progressionsvorbehalt bezeichnet und kann zu Steuernachforderungen führen.

was ist Progressionsvorbehalt?

Progression bedeutet so viel wie Steigerung. In unserem Fall steigt der Steuersatz. Der Steuersatz ist umso höher, je höher das zu versteuernde Einkommen ist.

Unter „Progressionsvorbehalt“ versteht man, dass Lohnersatzleistungen – wie das Kurzarbeitergeld – an sich steuerfrei sind, aber dennoch auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet werden. Und damit steigt der Steuersatz und die steuerpflichtigen Einkünfte werden stärker belastet.

Steuernachzahlungen als Folge

Mit dem Steuerbescheid kommt dann die Gewissheit, dass die Steuererstattung entweder durch den Erhalt des Kurzarbeitergeldes gekürzt wurde oder unter Umständen sogar eine Steuernachzahlung fällig wird. Das hängt von vielen Faktoren ab. Dazu zählen die Dauer und der Anteil der Kurzarbeit. Eine entscheidende Rolle spielen auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehegatten. Wer etwas von der Steuer, z.B. hohe Werbungskosten, abzusetzen hat, kann aber eine erwartete Nachzahlung abmildern.

Wann droht eine Steuernachzahlung?

Die gute Nachricht: Durch den Progressionsvorbehalt droht nicht immer eine Steuernachzahlung. Wer in „Kurzarbeit Null“ ist (also keinen Teilzeitlohn erhält) und auch keinen Ehepartner mit Einkünften hat, muss mit keiner Nachzahlung rechnen.

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen Vorsicht geboten ist. Etwa, wenn ein Arbeitnehmer nur zu 50 Prozent in Kurzarbeit ist. Um dies zu verdeutlichen, haben wir folgende Beispielrechnung durchgeführt:

  • Karl H. hat zwei Kinder und ist verheiratet. Er ist der Alleinverdiener der Familie und daher in Steuerklasse 3. Monatlich verdient er 500 Euro brutto. 2020 arbeitet er neun Monate regulär und ist drei Monate in 50 Prozent Kurzarbeit. Während der Kurzarbeit erhält er monatlich
    • ein Bruttoentgelt von 2.250 Euro und
    • 881 Euro Kurzarbeitergeld.

Insgesamt erhält er in den drei Monaten also 2.643 Euro Kurzarbeitergeld.

  • Für die neun Monate mit normaler Arbeitszeit hat er 329 Euro Lohnsteuer gezahlt. Für die drei Monate der Kurzarbeit zahlte er 243 Euro auf das reduzierte Arbeitsentgelt. Insgesamt hat er also 4.572 Euro Einkommenssteuer „vorgestreckt“.
  • Jetzt kommt der Progressionsvorbehalt ins Spiel: Durch das Kurzarbeitergeld steigt Karls Steuersatz und es wäre Einkommenssteuer in Höhe von 4.650 Euro fällig. Er wird daher mit einer Nachzahlung von 78 Euro zur Kasse gebeten.

Aufstockung durch den Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld waren bislang steuerpflichtig. Im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes wurden sie jedoch vorübergehende steuer- und beitragsfrei gestellt. Das gilt nur, solange das Kurzarbeitergeld und die Aufstockung zusammen höchstens 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts betragen.

Aktuell gilt diese Regelung bis Ende 2020, voraussichtlich wird sie jedoch bis Ende 2021 ausgeweitet.

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