Streikinformationen

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Wie kommt es zum Streik?

Alles beginnt mit der Kündigung eines bestehenden Tarifvertrages und/oder der Aufnahme von Verhandlungen.

Im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen können Gewerkschaften zu Arbeitskampfmaßnahmen aufrufen.

Die Friedenspflicht besagt, dass die Tarifpartner verpflichtet sind, sich so lange aller Arbeitskampfmaßnahmen zu enthalten, wie die umstrittene Materie noch tariflich geregelt ist. In der Regel, aber nicht zwingend, dauert die Friedenspflicht so lange, bis die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt worden sind. Dies gilt auch für den Warnstreik. Kurzfristige Warnstreiks im Rahmen der so genannten neuen Beweglichkeit sind als "Ultima-Ratio" - nach Ablauf der Friedenspflicht - auch schon während des Laufs von Tarifverhandlungen zulässig, dürfen aber nicht zu rechtswidrigen Handlungen (z. B. Betriebsblockade) führen. Zu beachten ist, dass Warnstreiks nur kurzfristige Arbeitsniederlegungen sind, die nicht während einer Schlichtung zulässig sind.

Wer darf Streiken?

Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Arbeitskampf (Streik) auf, haben alle ArbeitnehmerInnen dieser Einrichtungen Streikrecht, sofern sie vom "Streikgegenstand" betroffen sind.

KollegInnen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie Gewerkschaftsmitglieder.

Allerdings erhalten Nichtmitglieder von den zum Streik aufrufenden Gewerkschaften weder Streikgeld noch Rechtsschutz.

Wie läuft der Streik ab?

Streik ist die gemeinsame, planmäßig durchgeführte Einstellung der Arbeit durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb eines Betriebes oder Berufszweiges zu einem bestimmten Kampfzweck (Arbeitskampf).

Ohne eigenständige rechtliche Grundlage wird die Zulässigkeit des Arbeitskampfes nicht bezweifelt und als Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit, die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt ist, angesehen. Auf Arbeitnehmerseite ist der Streik die wichtigste Arbeitskampfmaßnahme.

Für die Arbeitgeber sind die Aussperrung, die Betriebs- oder Teilbetriebsstilllegung sowie unter Umständen die Gewährung von Streikbruchprämien als Reaktionsmöglichkeiten anerkannt.

Arbeitskämpfe sind in Deutschland nur zur Einforderung einer tarifvertraglichen Regelung zulässig, nicht auch für oder gegen politische Entscheidungen.

Üblicherweise organisieren die beteiligten Gewerkschaften an den Streiktagen Kundgebungen. Erstens wird dadurch der Gemeinschaftsgeist unter den Streikenden gestärkt. Zweitens, sehen Arbeitgeber und Öffentlichkeit, wie viele Beschäftigte sich für das Tarifziel einsetzen. Deshalb ist die Teilnahme an den Streikaktionen enorm wichtig.

Wie kommen Gewerkschaftsmitglieder an Ihr Streikgeld?

Die Gewerkschaften, so auch die Mitgliedsgewerkschaften des dbb, zahlen ihren Mitgliedern für die Zeit, an der sie an einem Streik teilnehmen, Streikgelder bzw. Streikunterstützung, um den Verlust von (Teilen) ihres Entgelts auszugleichen. Streikgelder haben den Sinn, dass der Streik nicht am Ausbleiben der Zahlung durch den Arbeitgeber scheitert und die streikenden Arbeitnehmer in Not geraten.

Wir zahlen bereits ab der ersten Streikstunde!

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes von 1990 besteht für Streikgeld bzw. Streikunterstützung keine Steuerpflicht.

Eine Streikgelderstattung setzt voraus:

  • dass Sie sich am Streiktag beim Streikleiter persönlich melden. Dieser trägt sie in die Streikliste ein und Sie bestätigen die Anwesenheit mit Ihrer Unterschrift.
  • im Anschluss müssen Sie die Erstattung bei Ihrer Gewerkschaft oder Fachverband beantragen. Dazu reichen Sie einen Nachweis aus dem ersichtlich ist, dass das Gehalt infolge des Streiks gekürzt wurde. Ohne einen solchen Nachweis kann eine Streikgelderstattung leider nicht erfolgen.
  • bei Streik zahlt der VPS den nachgewiesenen Abzug als Streikgeld aus. Streikgelder sind nicht Einkommenssteuerpflichtig und Sozialversicherungspflichtig!

Muss ich meinen Arbeitgeber über die Teilnahme an einem Streik Informieren?

Über eine persönliche Streikteilnahme muss die Streikende Person Ihren Arbeitgeber nicht informieren. Aus Kollegialität kann es sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen.

In unserem besonderem Gewerbe der Luftsicherheit sollten aber sensible Bereiche nie unbeaufsichtigt bleiben. Daher sollten Mitarbeiter/Innen des Sicherheitsgewerbes den Vorgesetzten informieren und die Position nicht einfach verlassen.

Verringert sich mein Urlaubsanspruch?

Durch eine Streikteilnahme verringert sich der Jahresurlaubsanspruch nicht.

Für den (vollen) Jahresurlaubsanspruch ist notwendig, dass das Arbeitsverhältnis auch für das laufende Jahr besteht bzw. bestanden hat. Bei einer Streikteilnahme besteht das Arbeitsverhältnis weiter, lediglich die gegenseitigen Ansprüche und Pflichten ruhen.

Darf der Arbeitgeber verlangen, die ausgefallene Arbeitszeit nach zu holen?

Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Nachholung von Arbeitsstunden, die wegen eines Arbeitskampfs ausgefallen sind.

Dies folgt schon daraus, dass der Arbeitgeber für die Zeit einer rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahme auch kein Entgelt an den/die Streikenden zahlen muss.

Muss ich das Zeiterfassungsgerät vor Beginn und nach Beendigung des Streiks betätigen?

Für den Normalfall, dass die Arbeitskampfmaßnahme den ganzen Arbeitstag andauert, besteht unbestritten keine Verpflichtung, für diesen Tag das Zeiterfassungsgerät zu betätigen.

Die Gewerkschaften sind der Auffassung, dass immer während der Arbeitszeit gestreikt wird. Wer sich ausstempelt, befindet sich jedoch in Freizeit.

Es reicht, wenn sich der Streikende mündlich "zum Streik" abmeldet.

Da dieses Thema sehr Umfangreich und Wichtig ist, empfehlen wir unsere Information zum Download!

Streikhinweise Betätigung des Zeiterfasungsgerätes

Bin ich weiter krankenversichert?

In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger während eines rechtmäßigen Arbeitskampfs bestehen. Das gilt ebenso für die gesetzliche Pflegeversicherung. Bei Arbeitnehmern, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, läuft die Versicherung unabhängig von der Teilnahme an einem Arbeitskampf weiter. Der Beschäftigte trägt als Versicherungsnehmer aber unter Umständen die volle Last des Versicherungsbeitrags, wenn gegenüber dem Arbeitgeber durch die Arbeitskampfteilnahme für einen vollen Kalendermonat kein Entgeltanspruch besteht.

Was geschieht mit Ansprüchen aus der Unfallversicherung?

Bei der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Zu den versicherten Tätigkeiten gehören hingegen Notdienstarbeiten. Private Unfallversicherungen laufen im Regelfall weiter.

Was geschieht mit der Rentenversicherung?

Sobald der Streik die Dauer eines Kalendermonats übersteigt, entstehen rentenversicherungsrechtliche Nachteile.

Während der Dauer eines Arbeitskampfs ist für die Rentenversicherung von einem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Jedoch werden Beitragszeiten für den Beschäftigten mangels Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber nicht begründet. Da die Höhe der späteren Rente unter anderem von der Höhe des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens abhängt, werden für Zeiten eines geringeren beitragspflichtigen Bruttoeinkommens grundsätzlich auch geringere Rentenanwartschaften begründet.

Was sind Notdienstarbeiten?

Notdienstarbeiten sind alle Arbeiten, die zum Schutz und zur Erhaltung der Betriebseinrichtungen sowie für das Allgemeinwohl zwingend notwendig sind.

Sie dienen nicht zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten arbeitswilliger Beschäftigter oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs. Welche Arbeiten Notdienstarbeiten sind, kann nicht allgemeinverbindlich festgelegt werden. Dies muss einzelfallabhängig vor Ort entschieden werden.

Beschäftigte können nur aufgrund einer Notdienstvereinbarung zu Notdienstarbeiten herangezogen werden. Der Arbeitgeber darf dies - auch wenn es gerne versucht wird - nicht einseitig bestimmen.

Örtliche Streikleitung und Arbeitgeber bestimmen gemeinsam, welche Notdienste zu verrichten sind.

Beendigung des Streiks.

Nach Beendigung eines Streiks oder Warnstreiks haben die Beschäftigten ihre Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen. Das gilt auch dann, wenn nach einem Warnstreik, der nicht einen gesamten Arbeitstag/eine gesamte Schichtlänge angedauert hat, nur noch kurze Zeit bis zum regulären Ende der Schicht/des Arbeitstags verbleibt.

Was ist der Unterschied zwischen Streik und Warnstreik?

Arbeitskämpfe jeglicher Art sind grundsätzlich erst nach Ablauf der Friedenspflicht rechtmäßig. Friedenspflicht besteht immer während der Laufzeit eines Tarifvertrags oder auch während Schlichtungs-verhandlungen. Zusätzlich müssen die Verständigungsmöglichkeiten zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft ausgeschöpft sein. Um in einen Streik treten zu können, müssen die Gewerkschaften oder die Arbeitgeberseite die Tarifverhandlungen förmlich für gescheitert erklärt haben. Ein Warnstreik ist dagegen auch schon während noch laufender Tarifverhandlungen möglich, wenn die Gewerkschaften der Auffassung sind, dass die Verhandlungen ohne diesen durch Warnstreik erhöhten Druck nicht zu einem Ergebnis führen werden. Während ein Streik regelmäßig unbefristet ausgerufen wird, ist ein Warnstreik befristet, d. h. schon zu Beginn des Warnstreiks wird der Arbeitgeberseite mitgeteilt, wann der Warnstreik wieder beendet sein wird.

Nach Beendigung eines Streiks oder Warnstreiks haben die Beschäftigten ihre Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen. Das gilt auch dann, wenn nach einem Warnstreik, der nicht einen gesamten Arbeitstag/eine gesamte Schichtlänge angedauert hat, nur noch kurze Zeit bis zum regulären Ende der Schicht/des Arbeitstags verbleibt.

Erhalte ich mein Entgelt weiter?

Die Höhe des monatlichen Entgelts wird stets ohne Rücksicht auf die Anzahl der jeweiligen Kalendertage berechnet. Die Kürzung des Entgelts wegen der ganztägigen Teilnahme an einem Warn- oder Vollstreik wird jedoch im Regelfall auf die Kalendertage bezogen, die dadurch ausgefallen sind. In § 24 Abs. 3 Satz 1 TV-L/TVöD wird die Zahlungsweise für das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile geregelt. Die Vorschrift greift ein, wenn für ganze Tage kein Anspruch auf Entgelt besteht. Dies ist immer bei ganztägigen Warn- oder Vollstreiks der Fall. In diesem Fall wird damit bei einer ganztägigen Arbeitskampfteilnahme der Anteil des Entgelts abgezogen, der diesem Kalendertag entspricht.

In jedem Fall gilt für die Einbehaltung von Entgelt wegen Arbeitskampfteilnahme die tarifvertragliche Ausschlussfrist von sechs Monaten (§ 37 TV-L/TVöD). Der Arbeitgeber darf nur bis zu sechs Monate nach dem Streiktag das Entgelt für den Streiktag einbehalten bzw. zurückfordern. Auch der Arbeitnehmer hat nur sechs Monate nach dem Streiktag Zeit, eventuell zu viel einbehaltenes Entgelt vom Arbeitgeber zurückzufordern.

Ergeben sich Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), das Urlaubsgeld oder die vermögenswirksamen Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen und (soweit noch vorgesehen) das Urlaubsgeld werden nur gezahlt, wenn im Bezugsmonat für wenigstens einen Tag Arbeitsentgelt zusteht. Streikt ein Beschäftigter also einen ganzen Kalendermonat ohne Unterbrechung, so erhält er für diesen Monat keine vermögenswirksamen Leistungen und – wenn es sich um den Bezugsmonat handelt – auch kein Urlaubsgeld.

Die jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) errechnet sich gem. TVöD/TV-L aus dem Durchschnittsentgelt der Monate Juli, August und September. Hat ein Beschäftigter in diesen Monaten wegen Teilnahme an einem Arbeitskampf nicht an jedem Tag Entgelt erhalten, erfolgt nach den Vorgaben der Protokollerklärungen zu § 20 TVöD/TV-L eine Hochrechnung. Dies kann im Ergebnis zu einer geringfügigen Verringerung der Jahressonderzahlung führen. Steht infolge des Arbeitskampfs für einen vollen Kalendermonat kein Entgelt zu, so verringert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel. Befindet sich der Beschäftigte am 1. Dezember in einem Arbeitskampf, hat er trotzdem Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Für den Anspruch auf Jahressonderzahlung ist nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung, nicht auch die Entgeltzahlung.

Sind Streikgelder steuerpflichtig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass keine Steuerpflicht für erhaltene Streikunterstützung (Streikgeld) besteht (Urteil vom 24. Oktober 1990, Aktenzeichen X R 161/88). Der BFH begründet seine Auffassung damit, dass Streikunterstützungen auch im weitesten Sinne nicht als Gegenleistung eines Arbeitgebers für individuelle Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers anzusehen sind.

Streikgelder können danach auch nicht als Aufwandsentschädigungen betrachtet werden. Dies ist damit zu begründen, dass Streikgeld aufgrund der Satzung der jeweiligen Gewerkschaft gezahlt wird und den Zweck hat, den Streik nicht wegen Ausbleibens der Zahlung durch den Arbeitgeber scheitern zu lassen und die streikenden Arbeitnehmer in Not geraten.

Da in den Nachweisen für die Finanzämter durch die Arbeitgeber angegeben ist, dass Tage ohne Anspruch auf Entgelt wegen Teilnahme an einem Arbeitskampf vorhanden sind, fragen die Finanzämter des Öfteren nach, ob der Beschäftigte an diesen Tagen Ersatzleistungen erhalten hat. Streikgeld stellt keine steuer-pflichtige Ersatzleistung dar. Die Angabe des Erhalts von Streikgeld gegenüber dem Finanzamt erfolgt insofern nur informatorisch.

Streikgelder sind auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Muss ich mich vor und nach einem (Warn)Streik aus- oder einstempeln?

Die Gewerkschaften und die Arbeitgeberseite haben unterschiedliche Rechtsauffassungen bezüglich der Pflicht zur Betätigung von Zeiterfassungsgeräten vor- bzw. nach einem (Warn-) Streik.

Für den Normalfall, dass die Arbeitskampfmaßnahme den ganzen Arbeitstag (die ganze Schicht) andauert, besteht unbestritten keine Verpflichtung, für diesen Tag das Zeiterfassungsgerät zu betätigen. Bei ganztägigen Arbeitskampfmaßnahmen betreten die Streikenden im Regelfall das Dienstgebäude/den Betrieb gar nicht.

Nach Auffassung der Gewerkschaften müssensich Streikende auch bei auf einige Stunden beschränkten Streikmaßnahmen grundsätzlich nicht am Zeiterfassungsgerät zum Streik „ausstempeln“. Gestreikt wird immer während der Arbeitszeit. Wer sich ausstempelt befindet sich jedoch in Freizeit und streikt damit nicht. Es reicht, wenn sich der Streikende mündlich „zum Streik“ abmeldet. Durch das Fernbleiben vom Arbeitsplatz nach dem gewerkschaftlichen Streikaufruf erklärt der Streikenden zudem konkludent, dass er am Streik teilnimmt. Der Arbeitgeber darf nicht mit Abmahnungen o. ä. drohen. Etwas anderes gilt nur, wenn vor Ort eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung vorhanden ist, die ein Ausstempeln, z. B. auch während eines Streiks ausdrücklich vorsieht.

Die Arbeitgeberseite hat diesbezüglich in den meisten Fällen eine andere Rechtsauffassung und bejaht ausdrücklich die Pflicht jedes Beschäftigten, sich vor Beginn und nach Ende eines Arbeitskampfs aus- bzw. einzustempeln. Dies wird überwiegend mit Dienst-/Betriebsvereinbarungen begründet, die regeln, dass sich die Beschäftigten beim Betreten oder Verlassen des Dienst-/Betriebsgebäudes ein- bzw. auszustempeln haben. In der Vergangenheit ist es von Arbeitgeberseite häufiger zur Androhung von Abmahnungen für Arbeitnehmer gekommen, die sich nicht aus- bzw. einstempeln.

Wird nur die Zeit der Streikteilnahme als „Minus“ gewertet ohne gleichzeitig Entgelt einzubehalten, so zahlt die Fachgewerkschaft im Regelfall kein Streikgeld an den Streikenden. Er „streikt“ dann auf Kosten seiner erarbeiteten Gutzeit auf dem Arbeitszeit-/Gleitzeitkonto. Der dbb zahlt für diesen Fall auch keine Streikgeldunterstützung an die Fachgewerkschaft. Voraussetzung für den Erhalt von Streikgeldunterstützung durch den dbb ist immer der Nachweis des Entgeltabzugs bei dem Streikenden und der Nachweis, dass die Fachgewerkschaft deshalb Streikgeld an den Streikenden gezahlt hat.

Wie wird die Arbeitszeit bei Streikteilnahme berechnet?

Bei Beschäftigten, die an gleitender Arbeitszeit teilnehmen, wird bei ganztägiger (Warn) Streikteilnahme auf die tägliche Sollarbeitszeit abgestellt, bei stunden-weiser (Warn) Streikteilnahme auf die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit. Das bedeutet, dass die zu erbringende Sollarbeitszeit um die Streikteilnahmezeiten verringert wird. Eine Belastung des Gleitzeitkontos ist damit ausgeschlossen. Ein Abbau des Zeitguthabens erfolgt nicht. Nur das Entgelt wird entsprechend der Streikteilnahmezeit gekürzt.

Bei Beschäftigten mit fester Arbeitszeit oder im Schichtdienst, wird die tatsächlich durch den (Warn-) Streik ausgefallene Arbeitszeit für die Berechnung zu Grunde gelegt. Auch hier wird die zu erbringende Sollarbeitszeit um die Streikteilnahmezeiten verringert.

Kann ich während einer Arbeitskampfmaßnahme Urlaub nehmen oder Arbeitsbefreiung bekommen?

Einem streikenden Arbeitnehmer kann grundsätzlich kein Urlaub gewährt werden, da die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag während einer Arbeitskampfmaßnahme ruhen.

Die wirksame Geltendmachung des Urlaubs (auch bereits durch einen Urlaubsplan genehmigten Urlaubs) durch einen am Streik teilnehmenden Arbeitnehmer setzt nach dem Bundesarbeitsgericht die Erklärung voraus, dass der Arbeitnehmer für die Dauer des gewünschten Urlaubs nicht am Streik teilnehmen und auch während des danach noch andauernden Streiks die Arbeit wieder aufnehmen wird. Äußert sich der Arbeitnehmer nicht dahingehend, kann der (Rest-)Urlaub bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 20 TVöD/TV-L, § 47 BAT/-O, § 46 BMT-G/-O, §53 MTArb/-O wegen des Fristablaufs verfallen.

Will der Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahme Urlaub nehmen, darf ihm dieser nicht mit der Begründung versagt werden, dass zunächst die liegengebliebene Arbeit aufzuarbeiten ist.

Befinden sich Arbeitnehmer beim Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme bereits im Urlaub, läuft dieser weiter. Ein vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme bewilligter Urlaub ist anzutreten. Der Arbeitgeber kann unter Umständen bereits genehmigten Urlaub während eines Streiks widerrufen. In diesem Fall muss er jedoch die evtl. entstehenden Stornokosten dem Arbeitnehmer ersetzen (vgl. hierzu das Bundesurlaubsgesetz).

Was passiert, wenn ich während des Streiks krank werde? Was geschieht mit den Krankenbezügen während einer Arbeitskampfmaßnahme?

Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die alleinige Ursache für die Nichterbringung der Arbeitsleistung ist, besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 21, 22 TVöD/TV-L, §§ 37, 71 BAT, §37 BAT-O, §§ 34, 35 BMT-G/-O, § 42 MTArb/-O). Damit erhalten Beschäftigte, die vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme arbeitsunfähig erkranken und dies während des Arbeitskampfs noch sind, Entgeltfortzahlung.

Arbeitnehmer, die vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme arbeitsunfähig geworden sind, haben vom Zeitpunkt des Beginns der Arbeitskampfmaßnahme an keinen Anspruch mehr auf Krankenbezüge, wenn der Teil des Betriebes, in dem der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer arbeiten würde, durch den Arbeitskampf zum Erliegen kommt und der Arbeitnehmer auch ohne die Arbeitsunfähigkeit schon wegen der Arbeitskampfmaßnahme keinen Anspruch auf Entgelt hätte. In diesem Fall fehlt der notwendige kausale Zusammenhang zwischen der Krankheit und der Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit des Streikteilnehmers erst während der Arbeitskampfmaßnahme ein, besteht unter den gleichen Voraussetzungen kein Anspruch auf Krankenbezüge. Der Anspruch besteht jedoch, wenn der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, nicht weiter am Streik teilnehmen zu wollen und seine Beschäftigung ohne die Erkrankung möglich wäre.

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer, denen kein Anspruch auf Krankenbezüge vom Arbeitgeber zusteht, haben einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber ihrer Krankenkasse, wenn sie pflichtversichert sind. Entsprechendes gilt gegenüber einer privaten Krankenversicherung, wenn der Krankenversicherungsvertrag entsprechend gestaltet ist. Die Krankenkasse zahlt jedoch erst ab Meldung der Arbeitsunfähigkeit.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach der Beendigung des Arbeitskampfs an, besteht wieder Anspruch auf Krankenbezüge, soweit die Bezugsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Bezugsfrist wird nicht um die Zeit verlängert, für die während einer Arbeitskampfmaßnahme kein Anspruch auf Entgelt bestand.

Entsprechendes gilt für Krankengeldzuschüsse.

Bin ich während eines Arbeitskampfs weiter krankenversichert?

In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger während eines rechtmäßigen Arbeitskampfs bestehen, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung fortbesteht (§192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dauert der rechtmäßige Streik mehr als einen Monat und erhält der Beschäftigte deshalb mehr als einen Monat kein Entgelt, so wird er mit „Meldegrund 35“ bei der gesetzlichen Krankenkasse abgemeldet.

 

Dies ist jedoch nur der Hinweis an die Krankenkasse, dass zwar keine Beiträge mehr an sie abgeführt werden, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch wegen rechtmäßigem Streik fortbesteht.

Die Mitgliedschaft von in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wird durch den Wegfall des Entgelts infolge eines Arbeitskampfs ebenfalls nicht berührt. Bei Arbeitnehmern, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, läuft die Versicherung unabhängig von der Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme weiter.

Dürfen auch nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte streiken?

Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer der Mitgliedsgewerkschaften des dbb (oder einer anderen streikführenden Gewerkschaft) sind, können einem Streikaufruf des dbb oder einer seiner Mitgliedsgewerkschaften folgen. Das gilt auch für Beschäftigte, die in einer anderen Gewerkschaft organisiert sind (solidarische Teilnahme). Der zu erstreikende Tarifvertrag/Tarifabschluss kommt auch diesen „Außenseitern“ zugute.

Nicht in einer der Mitgliedsgewerkschaften des dbb organisierte Beschäftigte, die sich am Streik beteiligen, erhalten jedoch kein Streikgeld. Im Regelfall zahlen die Mitgliedsgewerkschaften des dbb jedoch ab dem Tag des Beitritts (auch noch während eines Streiks) volles Streikgeld an die neu eingetretenen Beschäftigten

Was ist eine Aussperrung?

Das zentrale Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers ist die Aussperrung. Hierunter versteht die Rechtsprechung die von einem oder mehreren Arbeitgebern planmäßig vorgenommene Nichtzulassung einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Arbeit unter Verweigerung der Entgeltzahlung. Sie dient in den überwiegenden Fällen dem Ziel, durch Erhöhung der wirtschaftlichen Belastung der Arbeitnehmerseite einen Streik abzukürzen.

Die Aussperrung bedarf grundsätzlich eines Beschlusses des betroffenen Arbeitgeberverbandes. Über diesen Beschluss müssen die Gewerkschaften soweit in Kenntnis gesetzt werden, dass sie erkennen können, ob es sich um eine rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahme der Arbeitgeberseite handelt. Wird dieser Beschluss den Gewerkschaften nicht mitgeteilt, so ist eine Aussperrung rechtswidrig. In diesem Fall bleibt der Entgeltanspruch der Beschäftigten erhalten.

Eine Aussperrung wird typischerweise nicht in dem Betrieb/der Verwaltung durchgeführt, wo ohnehin schon gestreikt wird. Die Aussperrung wird vielmehr in einem Betrieb/einer Verwaltung vorgenommen, der/die bisher nicht in den Arbeitskampf involviert ist, aber ebenfalls von der umstrittenen tarifvertraglichen Forderung betroffen ist.

Darf ich während eines Streiks/einer Demonstration Arbeits- oder Dienstkleidung tragen?

Beschäftigte befinden sich während der Teilnahme an einem Streik oder an einer Demonstration nicht im Dienst. Insoweit kann es vor Ort arbeitsvertragliche Regelungen oder eine Dienst-/Betriebsvereinbarung geben, die das Tragen von Arbeits- und Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit regelt. Diese ist dann auch auf Fälle von Streik-/Demonstrationsteilnahme anzuwenden. Unter Umständen kann es auch landesbeamtenrechtliche Regelungen zum Tragen von Dienstkleidung von Beamten geben, die für die Teilnahme von Beamten an Demonstrationen einschlägig wären.

Ist die Arbeits- bzw. Dienstkleidung Eigentum des Arbeitgebers, so kann dieser das Tragen während Arbeitskampfmaßnahmen oder Demonstrationen untersagen. Aus versammlungsrechtlicher Sicht ist das Tragen von Dienstkleidung im Allgemeinen unproblematisch. Es muss nur sichergestellt sein, dass dich die Demonstranten von den

Einsatzkräften der Ordnungsbehörden unterscheiden. Dies kann bei Kundgebungsteilnehmern aus dem Polizeidienst z. B. so geschehen, dass diese über der Uniform ein Demo-T-Shirt o. ä. tragen.

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Kontakt

Vorsitzender
Name: Nsimba Gore
Geb. 456, Raum 3431, HBK 004
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Telefon: +49 176 30155288
Mail: geschaeftsstelle(at)komba-fra.de

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